Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Garantiebedingungen der Topham Vergasertechnik GmbH

1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Hiervon abweichende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht rechtswirksam, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages oder der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben nur Gültigkeit wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die von uns zum Kauf angebotenen Waren auch tatsächlich und zu den genannten Preisen lieferbar werden. Abweichungen von den Abbildungen und Beschreibungen, Gewichtsangaben usw. und Irrtum behalten wir uns vor.

3. Die Lieferung erfolgt in der Regel zum vereinbarten Liefertermin, Teillieferungen sind zulässig. Bei Überschreitung des Liefertermins ist der Käufer berechtigt vom Vertrag bzw. von dem noch nicht erledigten Teil des Geschäfts zurückzutreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gestellt hat. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ist bei Sonderanfertigungen nicht möglich. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Vorlieferanten oder Herstellers, Streik, Transportschwierigkeiten usw., entbinden uns von der Lieferungspflicht. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind in jedem Falle ausgeschlossen. Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Ergeben sich nach dem Vertragsabschluß Zweifel daran, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Mangelnde Kreditwürdigkeit gilt als gegeben, wenn der Käufer eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt.

4. Der Versand erfolgt per Nachnahme. Von uns anerkannte Händlerkunden haben die Möglichkeit, die Rechnungsbeträge per erteilter Einzugsermächtigung abbuchen zu lassen. Der Käufer gewährleistet jederzeit ausreichende Kontodeckung. Sollte der Bankeinzug zurückgewiesen werden, hat der Käufer alle daraus entstehenden Kosten und Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Waren auf den Käufer über.

5. Rücksendungen, egal aus welchem Grunde, müssen grundsätzlich vorher telefonisch angekündigt werden, hierbei wird von unserer Seite aus über die Kosten des Rücktransportes entschieden.

6. Bei ersatzlosen Rücksendungen behalten wir uns den Abzug einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10 % vom Warenwert vor.

7. Zur Verrechnung kommen unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise.

8. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist oder die Ware weiterverkauft wurde, mithin also auch gegenüber dem Kunden unseres Kunden. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Waren zulässig. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt in unserem Auftrage, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer hierdurch sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder an dem neuen Gegenstand an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten oder auf Grund dieser Bedingungen in sein Eigentum gelangten Waren entstandener Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller Höhe sicherheitshalber mit dringlicher Wirkung mit allen Nebenrechten im voraus an uns ab. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung sämtlicher an uns gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche die Verpfändung oder Abtretung von Forderungen, insbesondere an Finanzierungsinstitute, ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben. Wir können von dem Käufer jederzeit die Bekanntgabe der Kunden sowie der Höhe und des Rechtsgrundes der Forderung verlangen, auf die sich die unter Abs. 3 vereinbarte Abtretung bezieht. Der Käufer hat uns dazu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Wir haben die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderung, uns steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderung solange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unserer Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die in unserem Eigentum stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis seines Eigentums zu übergeben. Wir sind Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers zur Rücknahme der Vorbehaltsware auch dann befugt, wenn wir den Vorbehaltskäufer den Rücktritt vom Vertrag nach § 326 Abs 1 BGB oder § 455 BGB nicht erklärt haben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt bzw. auf Kommissionsbasis gelieferten Ware gelten hierdurch als an uns abgetreten.

9. Der Käufer hat Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich vorzutragen. Beschädigt angekommene Sendungen sind in erster Linie bei dem verantwortlichen Frachtenführer (Post, Bahn, Spediteur etc.) zu reklamieren. Erst wenn dieser ein Verschulden unsererseits festgestellt hat, ist eine Reklamation bei uns zulässig. Durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird unsere Haftung aufgehoben. Bei berechtigten Reklamationen hat der Käufer nur Anspruch auf Umtausch oder Reparatur nach unserem Ermessen. Unmittelbarer oder mittelbarer Schaden wird nicht ersetzt. Ansprüche wie Wandlung und Minderung, Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. sind ausgeschlossen. Bei berechtigten Reklamationen haften wir für Mängel nur soweit und in dem Umfang wie wir Gewährleistungsansprüche gegen den in Betracht kommenden Lieferanten bzw. Hersteller haben. Weitergehende Ersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

10. Garantie wird für unsere Produkte nach dem in Deutschland geltendem Recht gewährt. Produkte, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, dienen Ausschließlich dem Rennsport auf nicht öffentlichen Strecken, und sind von der Garantie ausgeschlossen.

11. Bei der Verwendung unserer Waren in Fahrzeugen, die im öffentlichen und im nichtöffentlichen Straßenverkehr, z.B. Sportveranstaltungen, zugelassen sind, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, daß alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

12. Für alle zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ansprüche ist Stemwede der Erfüllungsort und Rahden der Gerichtsstand

13. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teils der vorstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des
sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluß.